Zum Inhalt springen

Selbstauskunft des Mieters vor Abschluss des Mietvertrages

Selbstauskunft – was ist das?

Die überwiegende Zahl der privaten Vermieter und auch viele gewerbliche Vermieter haben es sich zur Angewohnheit gemacht, vor Abschluss eines Mietvertrages eine sogenannte „Selbstauskunft“ vom Mieter zu verlangen. Im Rahmen der Selbstauskunft wird der Mieter vom Vermieter aufgefordert bestimmte Fragen zu seiner persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Situation zu beantworten. Die Beantwortung erfolgt in der Regel schriftlich mithilfe eines vorgefertigten Fragebogens.

Gründe für eine Selbstauskunft

Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, mit wem er es als zukünftigen Vertragspartner zu tun haben wird. Auf diese Weise lässt es sich am ehesten verhindern das Mietobjekt an einen, unter Umständen (von vornherein), zahlungsunwilligen Mieter zu vergeben.

Muss man als Mieter eine Selbstauskunft abgeben?

Es besteht kein gesetzlicher Anspruch des Vermieters, mit dessen Hilfe er die Beantwortung der Fragen im Rahmen einer Selbstauskunft vom Vermieter verlangen kann. Insofern ist ein potenzieller Mieter grundsätzlich nicht verpflichtet, die geforderten Angaben zu machen. In der Praxis wird ein Mieter aber regelmäßig keine Aussicht auf den Abschluss eines Mietvertrags haben, wenn die Beantwortung der Fragen der Selbstauskunft verweigert wird, denn auch dem Vermieter steht es frei, sich im Rahmen der Vertragsautonomie seinen Vertragspartner frei auszuwählen.

Welche Fragen der Selbstauskunft muss der Mieter beantworten?

Das Fragerecht des Vermieters unterliegt gesetzlich bestimmten Grenzen. So darf der Mieter in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht verletzt werden. Und der Vermieter ist grundsätzlich auch nur berechtigt, dem Mieter Fragen zu stellen, die das Mietverhältnis betreffen. Auch in diesem Rahmen sind nicht alle Fragen des Mieters zulässig, sondern ausschließlich diejenigen, die den Mieter – nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB – nicht in seinen Rechten verletzen.

Bitte senden Sie uns die ausgefüllte und unterschriebene Selbstauskunft inkl. einer Kopie Ihres Ausweis per Email oder Fax zu. 

Ungefragte Aufklärungspflichten des Mieters

Neben den im Rahmen einer Selbstauskunft gestellten Fragen kann dem Mieter hinsichtlich bestimmter Gegebenheiten auch eine eigene Aufklärungspflicht obliegen. In diesem Fall muss der Mieter von sich auf das Vorliegen einer Situation hinweisen, ohne dass er hierzu ausdrücklich gefragt wird.

Eine solche Aufklärungspflicht des Mieters wird beispielsweise angenommen, wenn:

  • die Höhe des Mietzinses 75% oder mehr des Nettoeinkommens des Mieters beträgt (siehe: AG Frankfurt WM 1989, 620).
  • die Mieter im Rahmen der Übernahme der Kosten der Unterkunft vom Sozialamt oder anderen Grundsicherungsträgern (z. B. der Jobcenter) übernommen wird (siehe: LG Gießen NZM 2002, 944; AG Frankfurt WM 1989, 620).
  • über das Vermögen des Mieters das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (siehe: LG Bonn WuM 2006, 24).  

Folgen nicht wahrheitsgemäßer Auskünfte

Der Mieter ist grundsätzlich verpflichtet dem Vermieter gegenüber wahrheitsgemäße Angaben zu machen (siehe: LG München WuM 87, 379). Sofern der Mieter bei der Abgabe der Selbstauskunft im Hinblick auf zulässige Fragen eine falsche Auskunft erteilt, hat der Vermieter die Möglichkeit gegen das (Weiter-) Bestehen des Mietvertrags vorzugehen, sofern die betreffende Frage von wesentlicher Bedeutung für das Mietverhältnis ist. Nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung kommt in einem solchen Falle vor der Übergabe der Mietsache eine Anfechtung des Mietvertrags wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB in Betracht. Diese führt dazu, dass der Mietvertrag vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses an nichtig ist. Nach Übergabe der Mietsache ist die Beendigung des Mietverhältnisses durch eine außerordentliche fristlose Kündigung möglich.